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Seit Januar 2020 profitieren forschende Unternehmen nun auch in Deutschland von einer steuerlichen Forschungsförderung, die an die Seite der bestehenden umfangreichen Programmförderung tritt. Diese langfristig angelegte Forschungszulage steht jährlich offen und unterstütz laufende und sogar abgeschlossene Projekte mit einer Teilfinanzierung von bis zu € 1 Mio.
Wir haben stets die aktuellen Fakten und Erfahrungen für Sie und informieren Sie gern über die neusten Entwicklungen.
DIENSTLEISTUNGEN
Wer profitiert – evaluieren Sie sich selbst
Prinzipiell können alle F&E-treibenden Unternehmen die Forschungszulage für beliebig viele und thematisch uneingeschränkt Projekte beantragen. Nutzen Sie das Feedback zu unserer Kurzevaluation, ob auch Ihre Projekte profitieren können.
Was wird gefördert?
Die Forschungszulage kann beantragt werden für F&E-Projekte, die nach dem Inkrafttreten des FZul-Gesetzes zum 1. Januar 2020 begonnen wurden und mindestens einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
Auf welchem Gebiet Sie die Innovation auch entwickeln oder ob Sie dabei allein arbeiten, in Kooperation mit Dritten oder gar einen Forschungsauftrag platzieren – alle Konstellationen sind möglich.
Wie viel und wie wird gefördert?
Die Summe der förderfähigen Kosten wird im Rahmen der Forschungszulage als Bemessungsgrundlage bezeichnet und wird mit einem festen Satz von 25% bezuschusst. Angesetzt werden können:
- interne Personalkosten
- Verrechnungssatz für mitarbeitende Unternehmer
- vergebene Forschungsaufträge, soweit sie in förderfähigen Staaten durchgeführt werden.
Für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2026 beträgt die maximal mögliche Bemessungsgrundlage € 4 Mio.
und damit die maximale Forschungszulage € 1 Mio. pro Jahr!
Die Zulage wird grundsätzlich zuerst als Reduzierung der Steuerschuld verrechnet, danach überschüssige Beträge werden ausbezahlt und bleiben nach derzeitigen Informationen steuerfrei. Damit kann die Forschungszulage unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation von allen berechtigten Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Der jährliche Maximalbetrag der Zulage gilt für alle im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen gemeinsam. Die berücksichtigten Aufwendungen dürfen nicht bereits über eine anderweitige staatliche Förderung bezuschusst sein.
Prozess und Zeitachse
Die Forschungszulage ist eine rückwirkende Förderung bereits verausgabter Kosten und wird mit der Steuererklärung des entsprechenden Wirtschaftsjahres geltend gemacht. Zwei Stufen müssen durchlaufen werden, die aufeinander aufbauen:

Forschungszulage, Förderung oder beides?
Beide Förderansätze – die Forschungszulage wie die programmgetriebene Forschungsförderung haben ihre eigenen Vor- und Nachteile: Bei einer Projektförderung können in der Regel mehr Kostenarten in Ansatz gebracht werden und sind die Fördersätze höher. Gleichzeitig sind jedoch Antragsfristen und thematische Möglichkeiten ebenso zu berücksichtigen wie Zeitverzögerungen bis zum erlaubten Projektstart. Die Forschungszulage dagegen führt zu keiner Verzögerung im internen F&E-Zeitplan und kann unabhängig von Ausschreibungsthemen und Fristen in Anspruch genommen werden, fördert jedoch nicht alle Kostenarten.
Unser Service
m27 hat bereits seit Jahrzehnten Erfahrung mit der Forschungsförderung über steuerliche Anreize, so bspw. im Rahmen der österreichischen Forschungsprämie, die nach den gleichen Grundprinzipien funktioniert. Darum können wir bereits jetzt auf über 10 Jahre Erfahrung mit diesem Instrumentarium zurückgreifen und Sie von Anfang an professionell durch den gesamten Prozess begleiten.

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